Art. 8
Art. 8 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 8 BFG 2021?
- KernaussageArt. 8 BFG 2021 behandelt "Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021, Abs. 6 ist bis 15.1.2022 anzuwenden (vgl. Art.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon
Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt
(2) Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen darf der Bundesminister für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.
(3) Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ungeachtet dessen ist dabei Artikel IX Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
(4) Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel VI Z 1 und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.
(5) Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 986,4 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß § 42 Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.
(6) Abweichend von Abs. 2 sind Umschichtungen gemäß § 36 Abs. 5 BHG 2013 jeweils bis zum 15. Jänner des nachfolgenden Jahres in folgenden Fällen zulässig:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 BFG 2021 in einfachen Worten?
Art. 8 BFG 2021 behandelt "Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 8 BFG 2021 relevant?
Für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021, Abs. 6 ist bis 15.1.2022 anzuwenden (vgl. Art.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:01
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- BGBl. I Nr. 89/2021 (NR: GP XXVII RV 811 AB 844 S. 105.)
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