Anl. 2
Anl. 2 Stellenplan für das Jahr 2003
Fassung: 1. Juli 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 2 BFG 2003?
- KernaussageAnl. 2 BFG 2003 behandelt "Stellenplan für das Jahr 2003" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Stellenplan für das Jahr 2003
1. Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten grundsätzlich getrennt nach Beamten, nach Vertragsbediensteten (Entlohnungsschemata I und II) sowie gegebenenfalls nach Besoldungsmerkmalen ausgewiesen.
(3) Unter Planstellen für Lehrlinge sind jene bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
2. Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, dass die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
Bei der Besetzung von Planstellen in ausgegliederten Einrichtungen ist mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen das Auslangen zu finden.
3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5, 8 und 9 sowie des Punktes 8 Abs. 3.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftige Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom jeweiligen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen. (Regelung für sur-place Kräfte)
(2a) Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 i. d.g.F., unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Aufnahme von örtlichem Hilfspersonal.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundeskanzler für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 750 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundeskanzler nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann der Bundeskanzler für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 150 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundeskanzler nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche `1420 Universitäten` und `1430 Universitäten der Künste` die in den Planstellenbereichen `1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung` und `1431 Universitäten der Künste – zweckgebundene Gebarung` dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Eine Überschreitung des im Stellenplan für die einzelnen Kapitel festgesetzten Standes an vorgegebener Personalkapazität ist im begrenzten Umfang (Höchstausmaß ist die zum 01. Juli 2003 tatsächlich vorhandene Personalkapazität) unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitung bis spätestens zum Jahresende abgebaut und innerhalb der jeweiligen Kapitelsumme des Stellenplans wieder die Deckung gegeben ist. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss jederzeit sichergestellt sein.
(7) Über den im Stellenplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung (Kapitel 40) festgesetzten Stand können auch Personen für die Erfüllung der Aufgaben gem. § 1 Z 1 KSE-BVG (Kräfte für Internationale Operationen – KIOP) aufgenommen werden. Die dafür erforderliche Anzahl an Planstellen ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss jederzeit sichergestellt sein.
(8) Gemäß Abs. 1 letzter Satz können in den Planstellenbereichen 1270 bis 1294 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung gemäß § 42b Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), stehen, aufgenommen werden. Die dafür erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen. Die solcherart zur Verfügung stehenden Planstellen sind auch zur Abdeckung von Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Fälle, für die gemäß Punkt 5 Vertragslehrer als Ersatzkräfte aufgenommen werden können, sind bei der Berechnung für die Gesamtarbeitsleistung nicht zu berücksichtigen. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss jederzeit sichergestellt sein.
(9) Gemäß Abs. 1 letzter Satz können in den Planstellenbereichen 6050 und 6052 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung gemäß § 42b Abs. 2 VBG stehen, aufgenommen werden. Die dafür erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen. Die solcherart zur Verfügung stehenden Planstellen sind auch zur Abdeckung von Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Fälle, für die gemäß Punkt 5 Vertragslehrer als Ersatzkräfte aufgenommen werden können, sind bei der Berechnung für die Gesamtarbeitsleistung nicht zu berücksichtigen. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss jederzeit sichergestellt sein.
(10) Durch die Absätze 2 bis 9 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
4. Bindung von Planstellen
Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen einer Verwendungs-/Entlohnungsgruppe immer dann gebunden werden, wenn der zu bindende Planstellenwert zumindest gleichwertig oder höherwertiger als der Arbeitsplatzwert des Bediensteten ist. Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungs-/Entlohnungsgruppe und/oder Funktions-/Besoldungsgruppe ist daraus nicht ableitbar. Die Dienstzulagengruppe ist bei der Festlegung der Gleich- bzw. Höherwertigkeit mit zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bereiche wie Richter, Staatsanwälte, im K-Schema oder im PT- und PF-Schema.
(1) Folgende Bestimmungen sind zu beachten.
(2) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 VBG), besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 VBG) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (§§ 141b und 257 BDG 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Frei Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß § 247f Abs. 2 BDG 1979 vorliegt.
(3) Freie Planstellen für Universitätslehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichwertiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(4) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, von einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
(5) Für Verträge mit Einzelpersonen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen und einem Dienstvertrag oder freien Dienstvertrag entsprechen, ist eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Leistungen entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil des betroffenen Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
(6) Ausgeschlossen sind
(7) Bindungen von freien Planstellen des Teiles II.A des Stellenplanes sind dem Bundeskanzler in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
(8) Von den in den Teilen II.A des Stellenplanes festgesetzten Planstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur dürfen insgesamt bis zu einer Gesamtjahresarbeitsleistung von 213 Planstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
5. Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
Punkt 4 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Väter-Karenzgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes (RDG) kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Absatz 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst anwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel `30 Justiz` festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a BDG 1979 genannten Universitätsprofessoren oder für einen Vertragsprofessor (§§ 49f und 57 VBG), der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 BDG 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Assistent aufgenommen werden.
(7) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie für ein Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.
6. Ausgliederungsmaßnahmen
Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen im ANNEX/Teil 1 dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im ANNEX/Teil 1 zu streichen.
7. Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungs-/Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundeskanzler ist hievon in Kenntnis zu setzen.
8. Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Der Lehrerwochenstundenaufwand ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
(4) Die Abs. 5 bis 7 gelten für die Übergangszeit ab 1. Oktober 2001 bis zur Vollrechtsfähigkeit der Universitäten und Universitäten der Künste nur für Planstellen für Universitätslehrer.
(5) Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertragsassistenten erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten. Für die Berechnung der Personalpunkte ist das für die jeweilige Personalkategorie maßgebliche Jahresgehalt in Euro durch die Zahl 100 zu dividieren.
(6) Für die Besetzung ab 1. Oktober 2001 frei gewordener Planstellen gilt Folgendes:
(7) Durch Abs. 5 und 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
9. Befugnisse bestimmter Oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
10. Organisationsänderungen
Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
11. Sozialpläne für Bundesbedienstete
Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Planstellenverzeichnis nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
BGBl. I Nr. 41/2003)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 BFG 2003 in einfachen Worten?
Anl. 2 BFG 2003 behandelt "Stellenplan für das Jahr 2003" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2003 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. April 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:58
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 133/2003 (NR: GP XXII RV 313 AB 324 S. 40. BR: 6921 AB 6935 S. 704.)
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