Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2003

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2003 (Bundesfinanzgesetz 2003 – BFG 2003)

BFG 2003BundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2003RIS-Stand 10. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 20002807 · BGBl. I Nr. 41/2003 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 31. Dezember 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 BFG 2003?

  • KernaussageAnl. 1 BFG 2003 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

BUNDESVORANSCHLAG 2003

(Anm.: Bundesvoranschlag 2003 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

BGBl. I Nr. 41/2003

BGBl. I Nr. 133/2003)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelBUNDESVORANSCHLAG 2003
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 17

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 BFG 2003 in einfachen Worten?

Anl. 1 BFG 2003 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2003 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Oktober 2019
Fassung seit
31. Dezember 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 133/2003 (NR: GP XXII RV 313 AB 324 S. 40. BR: 6921 AB 6935 S. 704.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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