Bundesgesetze

Behinderteneinstellungsgesetz

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

BEinstGBundesgesetzFassung seit 19. Juli 2024RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008253 · BGBl. Nr. 22/1970 · 68/01 Behinderteneinstellung · Original im RIS öffnen

Art. 2 § 11

Art. 2 § 11 Integrative Betriebe

Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 § 11 BEinstG?

  • KernaussageArt. 2 § 11 BEinstG behandelt "Integrative Betriebe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 68/01 Behinderteneinstellung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Integrative Betriebe

§ 11. (1) Integrative Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die von Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern) geführten Einrichtungen zur Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen, die wegen Art und Schwere der Behinderungen noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt. Unter Menschen mit Behinderungen, die in den Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt oder qualifiziert werden, sind begünstigt Behinderte sowie Menschen mit Behinderungen gemäß § 10a Abs. 2 lit. a und lit. b zu verstehen.

(2) Der Integrative Betrieb muss es Menschen mit Behinderungen insbesondere im Rahmen der Qualifizierung ermöglichen, ihre Vermittlungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Im Rahmen der Beschäftigung verpflichtet sich der Integrative Betrieb, die Menschen mit Behinderungen entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen bestmöglich einzusetzen.

(3) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vertreter oder Vertreterin des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Förderung aus den Mitteln des Fonds für Arbeits- und Ausbildungsplätze in Integrativen Betrieben nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 6 lit. b Richtlinien zu erlassen.

(4) Die Förderung eines im Abs. 1 genannten Integrativen Betriebes aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds kann insbesondere erfolgen, wenn

(5) Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb, der Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team zu befassen, dem als Mitglieder je eine Vertretung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und die Geschäftsführung jenes Integrativen Betriebes angehören, in den der Mensch mit Behinderungen beschäftigt oder qualifiziert werden soll. Zum Zweck der Beratungen können folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderungen verarbeitet werden:

(6) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Verzeichnis über die im Sinne dieses Bundesgesetzes aus dem Ausgleichstaxfonds geförderten Integrativen Betriebe zu führen.

(7) Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung, die von Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden können, sind diese Integrativen Betriebe in jedem Fall zur Anbotstellung einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen.

(8) Von Integrativen Betrieben als gemäß §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, begünstigte Rechtsträger unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind als unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO zu behandeln, wenn die begünstigten Zwecke im Hinblick auf die Konzeption der Integrativen Betriebe nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 11 BEinstG in einfachen Worten?

Art. 2 § 11 BEinstG behandelt "Integrative Betriebe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 19. Juli 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Februar 2025
Fassung seit
19. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 98/2024 (NR: GP XXVII IA 4116/A AB 2698 S. 272. BR: 11529 AB 11563 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

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