Art. 2 § 4
Art. 2 § 4 Berechnung der Pflichtzahl
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 § 4 BEinstG?
- KernaussageArt. 2 § 4 BEinstG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 68/01 Behinderteneinstellung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berechnung der Pflichtzahl
§ 4. (1) Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 4 BEinstG in einfachen Worten?
Art. 2 § 4 BEinstG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Oktober 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 98/2024 (NR: GP XXVII IA 4116/A AB 2698 S. 272. BR: 11529 AB 11563 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
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