Bundesgesetze

Behinderteneinstellungsgesetz

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

BEinstGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1986RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008253 · BGBl. Nr. 22/1970 · 68/01 Behinderteneinstellung · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 BEinstG?

  • KernaussageArt. 2 BEinstG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 68/01 Behinderteneinstellung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(Anm.: aus BGBl. Nr. 567/1985, zu § 16, BGBl. Nr. 22/1970)

(1) Befreiungen von der Vorlage der jährlichen Verzeichnisse gemäß § 16 Abs. 5, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, bleiben bei Fortdauer der Voraussetzungen weiterhin mit der Maßgabe in Kraft, daß diese Befreiungen auch die Befreiung vom Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von Prämien (§ 9a Abs. 1 und 2) mit umfassen.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- bzw. Stundungszinsen erstreckt sich auch auf jene Forderungen des Ausgleichstaxfonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden aber noch unbeglichen sind. Der Zinsenlauf beginnt mit 1. Jänner 1986.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 2 Artikel II

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 BEinstG in einfachen Worten?

Art. 2 BEinstG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1986 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Oktober 2023
Fassung seit
1. Januar 1986
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:27
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 7 neu erkannte Textstelle(n), 10 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 98/2024 (NR: GP XXVII IA 4116/A AB 2698 S. 272. BR: 11529 AB 11563 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

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Verweise

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