§ 3
§ 3 Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 BD-EG?
- Kernaussage§ 3 BD-EG behandelt "Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BD-EG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten gemäß § 1.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen
§ 3. (1) Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten gemäß § 1.
(2) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(3) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die zuständige Landesregierung in den in den Vollzugsbereich der Länder fallenden Angelegenheiten.
(4) Bezüglich der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG der Bildungsdirektion zugewiesenen Bundesbediensteten und der an den der Bildungsdirektion unterstehenden Schulen verwendeten Bundesbediensteten ist die Bildungsdirektion nachgeordnete Dienstbehörde (§ 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG) und nachgeordnete Personalstelle (§ 2e des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 BD-EG in einfachen Worten?
§ 3 BD-EG behandelt "Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Oktober 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:07
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- BGBl. I Nr. 53/2025 (NR: GP XXVIII RV 130 AB 152 S. 35. BR: AB 11655 S. 980.)
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