§ 7
§ 7 Organisation der Bildungsdirektionen
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 BD-EG?
- Kernaussage§ 7 BD-EG behandelt "Organisation der Bildungsdirektionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Organisation der Bildungsdirektionen
1. Unterabschnitt
Leitung der Bildungsdirektion
Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin
§ 7. (1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund; ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion. Er oder sie ist der oder die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bildungsdirektion; ihm oder ihr obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.
(2) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion
(3) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung das Gelöbnis der Einhaltung der Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltung und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4) zur Folge.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 BD-EG in einfachen Worten?
§ 7 BD-EG behandelt "Organisation der Bildungsdirektionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2025
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 53/2025 (NR: GP XXVIII RV 130 AB 152 S. 35. BR: AB 11655 S. 980.)
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Verweise
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