Bundesgesetze

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG)

BD-EGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 29. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009982 · BGBl. I Nr. 138/2017 · 70/02 Schulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Aufwand der Bildungsdirektionen

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 BD-EG?

  • Kernaussage§ 25 BD-EG behandelt "Aufwand der Bildungsdirektionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der für die Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Sachaufwand ist vom Bund und der für die Angelegenheiten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Aufwand der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt

Sachaufwand

Aufteilung des Sachaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

§ 25. (1) Der für die Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Sachaufwand ist vom Bund und der für die Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche sowie der mit der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten verbundene Sachaufwand ist vom Land zu tragen.

(2) Der Sachaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Sachaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaften zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.

(3) Der Aufwand für die Erweiterung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes auf die Besoldung der Landeslehrpersonen ist vom Bund zu tragen. Ein damit in Zusammenhang stehender Aufwand für die Erstellung oder Adaptierung von IT-Verfahren des Landes ist vom Land zu tragen. Der mit der Landesvollziehung in Zusammenhang stehende Aufwand für den Betrieb und die Weiterentwicklung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes ist zwei Jahre ab der Verfügbarkeit für das Land zur Hälfte vom Bund zu tragen.

(4) Für den Betrieb und die Weiterentwicklung des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement, dessen sich die Länder gemäß Art. IV Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens, BGBl. Nr. 215/1962, zu bedienen haben, ist § 44a BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Organe des Bundes die Bildungsdirektionen treten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 BD-EG in einfachen Worten?

§ 25 BD-EG behandelt "Aufwand der Bildungsdirektionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Oktober 2017
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 53/2025 (NR: GP XXVIII RV 130 AB 152 S. 35. BR: AB 11655 S. 980.)

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