Bundesgesetze

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Bundesgesetz über Sozialpläne und sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen für Bundesbedienstete – Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG)

BB-SozPGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2002RIS-Stand 1. März 2023

RIS-Gesetzesnummer 10009047 · BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 BB-SozPG?

  • Kernaussage§ 20 BB-SozPG behandelt "Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Vertagsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 20. (1) Ein Vertagsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigen Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(3) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 84 Abs. 3b Z 1 lit. b des VBG.

(4) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 BB-SozPG in einfachen Worten?

§ 20 BB-SozPG behandelt "Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2002 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2016
Fassung seit
1. Juli 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)
  • BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)
  • BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)
  • BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

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