§ 5a
§ 5a Pensionsbemessung
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5a BB-SozPG?
- Kernaussage§ 5a BB-SozPG behandelt "Pensionsbemessung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pensionsbemessung
§ 5a. (1) Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind
(2) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5a BB-SozPG in einfachen Worten?
§ 5a BB-SozPG behandelt "Pensionsbemessung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)
- BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)
- BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)
- BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)
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