Bundesgesetze

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Bundesgesetz über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG)

AZHGBundesgesetzFassung seit 1. April 1999RIS-Stand 27. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001585 · BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 · 12/03 Entsendung ins Ausland · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Zonenzuschlag

Fassung: 1. April 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 AZHG?

  • Kernaussage§ 5 AZHG behandelt "Zonenzuschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12/03 Entsendung ins Ausland

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zonenzuschlag

§ 5. Der Zonenzuschlag beträgt in der

1.

Zone 1 (Arktis, Antarktis und Grönland) ……………………………...

6 Werteinheiten,

2.

Zone 2 (Afrika und Asien, soweit nicht in Zone 3 erfaßt, Mittel- und Südamerika, Australien und Ozeanien) ……………………………….

3 Werteinheiten,

3.

Zone 3 (Mittelmeerstaaten Nordafrikas und Asiens, ausgenommen der europäische Teil der Türkei, Nordamerika) …………………………...

2 Werteinheiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 AZHG in einfachen Worten?

§ 5 AZHG behandelt "Zonenzuschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Januar 2026
Fassung seit
1. April 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
  • BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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