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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1. TEIL
Fassung: 29. Dezember 2011 bis laufend
1. TEIL
AUSLANDSZULAGEN
1. Abschnitt
Anspruch auf Auslandszulage
Anspruchsvoraussetzungen
§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer
(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches
(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.
(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.
(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn
§ 2
§ 2 Bestandteile der Auslandszulage
Fassung: 30. Juni 2015 bis laufend
Bestandteile der Auslandszulage
§ 2. (1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Die Auslandszulage besteht
(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.
§ 3
§ 3 Sockelbetrag
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Sockelbetrag
§ 3. (1) Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.
(2) Die Bediensteten sind einzureihen:
in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe
in die Zulagengruppe
A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh
1
A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3 und K 6/k 6
2
A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO, M ZUO, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5
3
A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2
4
(3) Der Sockelbetrag beträgt:
in der Zulagengruppe
Werteinheiten
1
13
2
16
3
21
4
26
§ 4
§ 4 Zuschläge
Fassung: 29. Dezember 2011 bis laufend
Zuschläge
§ 4. Als Zuschläge kommen in Betracht
§ 5
§ 5 Zonenzuschlag
Fassung: 1. April 1999 bis laufend
Zonenzuschlag
§ 5. Der Zonenzuschlag beträgt in der
1.
Zone 1 (Arktis, Antarktis und Grönland) ……………………………...
6 Werteinheiten,
2.
Zone 2 (Afrika und Asien, soweit nicht in Zone 3 erfaßt, Mittel- und Südamerika, Australien und Ozeanien) ……………………………….
3 Werteinheiten,
3.
Zone 3 (Mittelmeerstaaten Nordafrikas und Asiens, ausgenommen der europäische Teil der Türkei, Nordamerika) …………………………...
2 Werteinheiten.
§ 6
§ 6 Klimazuschlag
Fassung: 1. April 1999 bis laufend
Klimazuschlag
§ 6. Der Klimazuschlag beträgt bei einem Einsatz überwiegend in einem Wüstengebiet oder Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem Regenwaldklima 2 Werteinheiten.
§ 7
§ 7 Einsatzzuschlag
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
Einsatzzuschlag
§ 7. (1) Der Einsatzzuschlag beträgt
12 Werteinheiten,
9 Werteinheiten,
6 Werteinheiten,
5 Werteinheiten,
3 Werteinheiten,
2 Werteinheiten.
(2) Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.
(3) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.
§ 8
§ 8 Ersteinsatzzuschlag
Fassung: 29. Dezember 2011 bis laufend
Ersteinsatzzuschlag
§ 8. (1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
3 Werteinheiten,
1,5 Werteinheiten.
(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
§ 9
§ 9 Funktionszuschlag
Fassung: 29. Dezember 2011 bis laufend
Funktionszuschlag
§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
10 Werteinheiten,
8 Werteinheiten,
6 Werteinheiten,
4 Werteinheiten,
3 Werteinheiten,
2 Werteinheiten,
2 Werteinheiten,
3 Werteinheiten.
(2) Der Funktionszuschlag erhöht sich für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer entsandten Einheit, wenn diese Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgeübt wird um zwei Werteinheiten.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
6 Werteinheiten,
6 Werteinheiten,
4 Werteinheiten,
3 Werteinheiten
(4) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 und 3 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.
(5) Der Funktionszuschlag beträgt für eine Beobachtertätigkeit bei einer eigenständigen Mission als
4 Werteinheiten,
2 Werteinheiten.
(6) Wird ausschließlich die Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter eines nationalen und/oder internationalen Kontingentes wahrgenommen, beträgt der Funktionszuschlag bei:
12 Werteinheiten,
10 Werteinheiten,
8 Werteinheiten,
6 Werteinheiten.
(7) Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.
(8) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.
§ 10
§ 10 Gefahrenzuschlag
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Gefahrenzuschlag
§ 10. Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar
§ 11
§ 11 Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
Fassung: 1. April 2025 bis laufend
Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.
§ 12
§ 12 Auszahlung der Auslandszulage
Fassung: 29. Dezember 2011 bis laufend
Auszahlung der Auslandszulage
§ 12. (1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5) Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.
§ 13
§ 13 Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
§ 13. Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
§ 14
§ 14 Vorschuss
Fassung: 1. April 2001 bis laufend
Vorschuss
§ 14. Bei berücksichtigungswürdigen Gründen, oder wenn es die Verhältnisse erfordern, ist dem Bediensteten auf Verlangen ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zu zwei Drittel der Zulage zu gewähren. Der Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.
§ 15
§ 15 Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung
Fassung: 29. Januar 2020 bis laufend
2. Abschnitt
Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung
§ 15. (1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.
(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
(3) Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für
(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland
(5) Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.
(6) Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:
§ 15a
§ 15a Allgemeines
Fassung: 29. Januar 2020 bis laufend
3. Abschnitt
Allgemeines
Zuständigkeit
§ 15a. Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt.
§ 16
§ 16 2. TEIL
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
2. TEIL
BESONDERE HILFELEISTUNGEN
Hilfeleistung
§ 16. (1) Für entsendete Personen kommen die §§ 23a bis 23f GehG zur Anwendung.
(2) Entsendete Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.
§ 23
§ 23 Finanzielle Bestimmungen
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
Finanzielle Bestimmungen
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistung
§ 23. (1) Die auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erbrachte Geldleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die durch den 2. Teil dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
§ 24
§ 24 Tragung des Aufwandes
Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend
Tragung des Aufwandes
§ 24. Der aus dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
§ 25
§ 25 3. Teil
Fassung: 1. Dezember 2003 bis laufend
3. Teil
AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT
1. Abschnitt
Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn
§ 26
§ 26 Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
Fassung: 29. Januar 2020 bis laufend
Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
§ 26. Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben
§ 27
§ 27 Bereitstellungsprämie
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
2. Abschnitt
Bereitstellungsprämie
Höhe der Prämie
§ 27. (1) Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist monatlich auszuzahlen.
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(Anm.: Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
§ 28
§ 28 Dauer des Anspruches
Fassung: 29. Dezember 2011 bis laufend
Dauer des Anspruches
§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
(3) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
§ 29
§ 29 Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
Fassung: 29. Dezember 2011 bis laufend
Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.
§ 30
§ 30 Allgemeines
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
3. Abschnitt
Allgemeines
Behördenzuständigkeit
§ 30. Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.
§ 31
§ 31 4. TEIL
Fassung: 1. Dezember 2003 bis laufend
4. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 31. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 31a
§ 31a Verjährung
Fassung: 30. Juni 2015 bis laufend
Verjährung
§ 31a. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 32
§ 32 Inkrafttreten
Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend
Inkrafttreten
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
(8) § 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(11) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:
(13) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sind mit 29. Dezember 2011 in Kraft getreten.
(14) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag in Kraft.
(15) §§ 15a und 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(16) § 2 Abs. 3 zweiter Satz, § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 7, § 15a, § 26 Z 2 und § 31a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.
(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:
(18) § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(19) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
(20) § 11, § 15 Abs. 7, § 15a und § 26 Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
(21) § 11 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
§ 33
§ 33 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Fassung: 31. Dezember 2003 bis laufend
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 33. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, BGBl. Nr. 365/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 12 Abs. 5 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 27 Abs. 5 und 28 Abs. 4 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
§ 34
§ 34 Übergangsbestimmung
Fassung: 29. Dezember 2011 bis laufend
Übergangsbestimmung
§ 34. (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2012 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. Jänner 2012 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.
§ 35
§ 35 Vollziehung
Fassung: 1. Dezember 2003 bis laufend
Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, in Angelegenheiten des § 23 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
Art. 79
Art. 79 7. Hauptstück
Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend
7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu § 16, BGBl. I Nr. 66/1999)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.