§ 3
§ 3 Sockelbetrag
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 AZHG?
- Kernaussage§ 3 AZHG behandelt "Sockelbetrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12/03 Entsendung ins Ausland
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sockelbetrag
§ 3. (1) Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.
(2) Die Bediensteten sind einzureihen:
in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe
in die Zulagengruppe
A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh
1
A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3 und K 6/k 6
2
A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO, M ZUO, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5
3
A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2
4
(3) Der Sockelbetrag beträgt:
in der Zulagengruppe
Werteinheiten
1
13
2
16
3
21
4
26
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 AZHG in einfachen Worten?
§ 3 AZHG behandelt "Sockelbetrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
- BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)
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