§ 1
§ 1 1. TEIL
Fassung: 29. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 AZHG?
- Kernaussage§ 1 AZHG behandelt "1. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12/03 Entsendung ins Ausland
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. TEIL
AUSLANDSZULAGEN
1. Abschnitt
Anspruch auf Auslandszulage
Anspruchsvoraussetzungen
§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer
(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches
(3) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.
(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.
(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 AZHG in einfachen Worten?
§ 1 AZHG behandelt "1. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2011 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Januar 2026
- Fassung seit
- 29. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 28. August 2026 23:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
- BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)
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Verweise
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