Bundesgesetze

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG

AVRAGBundesgesetzFassung seit 1. August 2026RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008872 · BGBl. Nr. 459/1993 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 14f

§ 14f Abfertigung bei Teilpension

Fassung: 1. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14f AVRAG?

  • Kernaussage§ 14f AVRAG behandelt "Abfertigung bei Teilpension" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abfertigung bei Teilpension

§ 14f. (1) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG, dem HGHAG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1977, eine Bildungsteilzeit nach § 11a, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen.

(2) Ein Anspruch auf Abfertigung nach dem AngG, dem ArbAbfG, dem HGHAG oder dem GAngG besteht auch dann, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund), um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach § 4a APG in Anspruch zu nehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14f AVRAG in einfachen Worten?

§ 14f AVRAG behandelt "Abfertigung bei Teilpension" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juli 2026
Fassung seit
1. August 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 77/2025 (NR: GP XXVIII RV 210 AB 230 S. 46. BR: AB 11696 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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