§ 15a
§ 15a Kündigungs- und Entlassungsschutz
Fassung: 19. März 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15a AVRAG?
- Kernaussage§ 15a AVRAG behandelt "Kündigungs- und Entlassungsschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14a Abs. 1 § 14b oder 14e vorgesehenen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 15a. Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14a Abs. 1 § 14b oder 14e vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15a AVRAG in einfachen Worten?
§ 15a AVRAG behandelt "Kündigungs- und Entlassungsschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. März 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2025
- Fassung seit
- 19. März 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 09:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 77/2025 (NR: GP XXVIII RV 210 AB 230 S. 46. BR: AB 11696 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
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