§ 8
§ 8 Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene
Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 AuBG?
- Kernaussage§ 8 AuBG behandelt "Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, sowie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene
§ 8. Im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, sowie im Anwendungsbereich von § 19 GewO 1991 gelten für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen keine spezielleren und für die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten sowie Drittstaatsangehörigen, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, im Vergleich zu diesen Bestimmungen nicht nachteiligen Regelungen für diese Verfahren vorgesehen sind: Sind Asylberechtige, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, sind ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen. Geeignet erscheinende Verfahren können etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 AuBG in einfachen Worten?
§ 8 AuBG behandelt "Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2022
- Fassung seit
- 11. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 76/2022 (NR: GP XXVII IA 2503/A AB 1457 S. 158. BR: AB 10966 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 20/2021 (NR: GP XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
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