§ 6
§ 6 Bewertung
Fassung: 12. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 AuBG?
- Kernaussage§ 6 AuBG behandelt "Bewertung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bewertung ist eine gutachterliche Feststellung, die insbesondere in nicht-reglementierten Berufen die qualifikationsadäquate Beschäftigung am Arbeitsmarkt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bewertung
§ 6. (1) Die Bewertung ist eine gutachterliche Feststellung, die insbesondere in nicht-reglementierten Berufen die qualifikationsadäquate Beschäftigung am Arbeitsmarkt unterstützt. In der Bewertung wird das für Österreich entsprechende Qualifikationsniveau, sofern es gemäß den bundesgesetzlichen Vorgaben zweifelsfrei festgestellt werden kann, vermerkt.
(2) Personen, die über ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen gemäß Abs. 4 bis 6 verfügen und glaubhaft machen, im Inland eine diesen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, haben Anspruch auf eine Bewertung.
(3) Für ausländische Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, und des Hochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 30/2006, gelten folgende Regelungen für Verfahren zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen:
(4) Ausländische Prüfungszeugnisse im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, die nicht gemäß § 27a Abs. 1 bis 3 BAG gleichgehalten werden können, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bewerten.
(5) Ausländische Bildungsabschlüsse im Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes sind von der Bundesministerin für Bildung und Frauen zu bewerten.
(6) Ausländische Studienabschlüsse im Anwendungsbereich des Universitätsgesetzes, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes und des Hochschulgesetzes sowie ausländische Studien, die in Österreich oder von Österreich aus mit der erforderlichen Meldung gemäß § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, durchgeführt werden, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bewerten. Im Falle von grenzüberschreitenden Studien gemäß § 27 HS-QSG ist der ausländische Studienteil zu bewerten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 AuBG in einfachen Worten?
§ 6 AuBG behandelt "Bewertung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2016
- Fassung seit
- 12. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 76/2022 (NR: GP XXVII IA 2503/A AB 1457 S. 158. BR: AB 10966 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 20/2021 (NR: GP XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
Noch keine eindeutigen Fragenschwerpunkte ableitbar.
- Bundesverwaltungsgericht5
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Am häufigsten erscheint Bundesverwaltungsgericht in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.