§ 4
§ 4 Anerkennungsportal
Fassung: 31. Dezember 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 AuBG?
- Kernaussage§ 4 AuBG behandelt "Anerkennungsportal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anerkennungsportal
§ 4. (1) Der Österreichische Integrationsfonds hat eine elektronische Plattform (im Folgenden: Anerkennungsportal) einzurichten, die der Antragstellerin oder dem Antragssteller in Bezug auf Verfahren zur Anerkennung, Bewertung und Berufsberechtigung zu Informations-, Orientierungs-, und Transparenzzwecken dient. Die Zuständigkeit der einheitlichen Ansprechpartner gemäß Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, bleibt unberührt.
(2) Zu diesen Zwecken hat das Anerkennungsportal für jeden Bildungsabschluss und jede Berufsqualifikation die folgenden verfahrensrelevanten Informationen zu enthalten:
(3) Die jeweils zuständige Behörde oder Stelle ist verpflichtet, dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens einmal jährlich die in Abs. 2 genannten Informationen zu übermitteln, erstmalig jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die Informationen in Abs. 2 Z 1 und 4 sind von der in mittelbarer Bundesverwaltung zuständigen Behörde zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen in den jeweiligen Materiengesetzen, die die Informationen gemäß Abs. 2 betreffen, so sind diese dem Österreichischen Integrationsfonds innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
(4) Der Österreichische Integrationsfonds hat zum Zweck der statistischen Erfassung die Nutzung des Anerkennungsportals jährlich anonymisiert zu erheben. Um zu den berufsspezifischen Ergebnisseiten, die Informationen gemäß Abs. 2 enthalten, zu gelangen, müssen die Nutzerinnen und Nutzer das Herkunftsland der Ausbildung, die abgeschlossene Ausbildung, den ausgeübten Beruf und das Bundesland, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, angeben. Diese Daten werden anonymisiert erfasst.
(5) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß § 4 übertragenen Aufgaben dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 AuBG in einfachen Worten?
§ 4 AuBG behandelt "Anerkennungsportal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2016
- Fassung seit
- 31. Dezember 2016
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 76/2022 (NR: GP XXVII IA 2503/A AB 1457 S. 158. BR: AB 10966 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 20/2021 (NR: GP XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.