Anl. 3
Anl. 3 Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. a
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 3 ASVG?
- KernaussageAnl. 3 ASVG behandelt "Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. a" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. a
Im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalendermonate
Für die Zeit
wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse ... vorgemerkt ist
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
IX
X
XI
XII
XIII
XIV
XV
Euro
bis 29. Dez. 1946
0,14
0,41
0,68
0,95
1,22
1,50
1,77
2,03
2,31
2,58
–
–
–
–
–
ab 30. Dez. 1946
0,09
0,27
0,45
0,63
0,81
1,00
1,18
1,36
1,54
1,72
1,90
2,09
2,26
2,43
2,62
Im Bereich der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat
Für die Zeit
wenn in den Unterlagen die Gehalts(Beitrags)klasse ... vorgemerkt ist
A
B
C
D
E
F
G
H
J
K
Euro
bis Dezember 1946
0,87
1,74
3,49
5,23
6,98
8,72
10,90
13,08
17,44
21,80
ab Jänner 1947
0,58
1,16
2,33
3,49
4,65
5,81
7,27
8,72
11,63
14,53
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 ASVG in einfachen Worten?
Anl. 3 ASVG behandelt "Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. a" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Oktober 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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Verweise
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