Bundesgesetze

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG)

ASVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008147 · BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

Anl. 4

Anl. 4 Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 4 ASVG?

  • KernaussageAnl. 4 ASVG behandelt "Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b

Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalenderwoche

wenn in den Unterlagen bis 29. Dezember 1946 die Beitragsklasse X vorgemerkt ist,

0,27 €,

wenn in den Unterlagen zwischen dem 30. Dezember 1946 und dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse X beziehungsweise nach dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse XV vorgemerkt ist,

0,18 €.

Im Bereiche der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse H vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

2,18 €,

ab Jänner 1947

1,45 €,

wenn in den Unterlagen die Beitragsklassse J vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

6,54 €,

ab Jänner 1947

4,36 €,

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse K vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

10,90 €,

ab Jänner 1947

7,27 €.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 4 ASVG in einfachen Worten?

Anl. 4 ASVG behandelt "Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. November 2024
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:57
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)

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Verweise

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