§ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 APSG?
- Kernaussage§ 3 APSG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001),...
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Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.
(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst gemäß den §§ 37 bis 38b WG 2001.
(3) Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst von Zivildienstpflichtigen gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 APSG in einfachen Worten?
§ 3 APSG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. März 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 78/2021 (NR: GP XXVII RV 687 AB 734 S. 91. BR: 10575 AB 10586 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 126/2017 (NR: GP XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 114/2016 (NR: GP XXV RV 1334 AB 1441 S. 158. BR: AB 9681 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
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Verweise
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