Bundesgesetze

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Bundesgesetz über die Sicherung des Arbeitsplatzes für zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer (Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG)

APSGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1992RIS-Stand 17. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10008788 · BGBl. Nr. 683/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

Fassung: 1. Januar 1992 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 APSG?

  • Kernaussage§ 19 APSG behandelt "Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den §§ 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

§ 19. Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den §§ 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete, die in

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT III
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 18 Heimarbeiter
Nächster Paragraph§ 20 Abweichende Regelungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 APSG in einfachen Worten?

§ 19 APSG behandelt "Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1992 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. März 2016
Fassung seit
1. Januar 1992
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 22:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 78/2021 (NR: GP XXVII RV 687 AB 734 S. 91. BR: 10575 AB 10586 S. 924.)
  • BGBl. I Nr. 126/2017 (NR: GP XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)
  • BGBl. I Nr. 114/2016 (NR: GP XXV RV 1334 AB 1441 S. 158. BR: AB 9681 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

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Verweise

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