§ 19
§ 19 Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
Fassung: 1. Januar 1992 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 APSG?
- Kernaussage§ 19 APSG behandelt "Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den §§ 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
§ 19. Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den §§ 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete, die in
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 APSG in einfachen Worten?
§ 19 APSG behandelt "Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1992 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. März 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1992
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 28. August 2026 22:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 78/2021 (NR: GP XXVII RV 687 AB 734 S. 91. BR: 10575 AB 10586 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 126/2017 (NR: GP XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)
- BGBl. I Nr. 114/2016 (NR: GP XXV RV 1334 AB 1441 S. 158. BR: AB 9681 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
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Verweise
Rückverweise
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