Bundesgesetze

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Bundesgesetz über die Sicherung des Arbeitsplatzes für zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer (Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG)

APSGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 17. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10008788 · BGBl. Nr. 683/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Sonderbestimmungen

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 APSG?

  • Kernaussage§ 2 APSG behandelt "Sonderbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonderbestimmungen

§ 2. Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT I
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Geltungsbereich
Nächster Paragraph§ 3 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 APSG in einfachen Worten?

§ 2 APSG behandelt "Sonderbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 22:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 78/2021 (NR: GP XXVII RV 687 AB 734 S. 91. BR: 10575 AB 10586 S. 924.)
  • BGBl. I Nr. 126/2017 (NR: GP XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)
  • BGBl. I Nr. 114/2016 (NR: GP XXV RV 1334 AB 1441 S. 158. BR: AB 9681 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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