§ 20
§ 20 Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Fassung: 7. September 1958 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 Anerbengesetz?
- Kernaussage§ 20 Anerbengesetz behandelt "Schluß- und Übergangsbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
IV. Abschnitt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Überleitung.
§ 20. (1) Die Erbhofeigenschaft landwirtschaftlicher Betriebe, die im Alleineigentum des Ehegatten als Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung oder als Anerben nach §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung stehen (§ 10 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85), wird durch die Tatsache der Nacherbschaft nicht berührt. Ist die eben genannte Anerbeneigenschaft des zur Anerbenfolge gelangten Ehegatten nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung im Sinne des § 12 Abs. 5 der Erbhoffortbildungsverordnung in der Einantwortungsurkunde (Amtsbestätigung) angeführt, so hat das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen die Ersichtlichmachung der Nacherbschaft im Grundbuch anzuordnen.
(2) Tritt der Tatbestand ein, der die Nacherbfolge nach dem Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung (§ 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85) auslösen soll, so gilt folgendes:
(3) Der Anerbe nach §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85) erwirbt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das freie Eigentum an dem ihm vom vorverstorbenen Ehegatten zugekommenen Anteil am Erbhof. Die Bestimmung eines weiteren Anerben durch beide Ehegatten oder durch den überlebenden Ehegatten allein ist als letztwillige Anordnung über den ganzen Erbhof nach dem Tode des überlebenden Ehegatten wirksam. Für minderjährige Kinder des vorverstorbenen Ehegatten gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 erster und dritter Satz, Abs. 2 sowie Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß.
(4) Wurde der Antrag eines weichenden Erben auf Zuerkennung einer Entschädigung im Sinne des § 15 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, von der Bäuerlichen Schlichtungsstelle nur deshalb ganz oder teilweise abgewiesen, weil dem Antragsteller ein Anwartschaftsrecht nach § 10 des genannten Bundesgesetzes zusteht, so kann der Abgewiesene, wenn ihm das Anwartschaftsrecht infolge der vorstehenden Regelung (Abs. 2 und 3) nicht mehr zukommt, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken. Hat ein weichender Erbe die Stellung eines Antrags auf Entschädigung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle nur wegen des Anwartschaftsrechts unterlassen, so kann er binnen der eben genannten Frist noch einen Antrag auf Entschädigung bei der Bäuerlichen Schlichtungsstelle einbringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Anerbengesetz in einfachen Worten?
§ 20 Anerbengesetz behandelt "Schluß- und Übergangsbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. September 1958 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. September 2023
- Fassung seit
- 7. September 1958
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:17
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- BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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