§ 3
§ 3 Der Anerbe
Fassung: 1. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Anerbengesetz?
- Kernaussage§ 3 Anerbengesetz behandelt "Der Anerbe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Bestimmung des Anerben ferner folgendes.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
II. Abschnitt
Der Anerbe
Gesetzliche Erbfolge
§ 3. (1) Sind bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs mehrere Miterben berufen, so kann nur einer von ihnen, der Anerbe, Eigentümer des Erbhofs werden. Einigen sich die Miterben nicht über die Person des Anerben, so gelten für dessen Bestimmung folgende Regeln:
(2) Bleiben bei der Auslese nach den vorstehenden Regeln immer noch mehrere Miterben übrig, die als Anerbe in Betracht kommen, so gilt für die Bestimmung des Anerben ferner folgendes:
(3) Die Länder sind ermächtigt, durch Landesgesetze festzustellen, welcher Brauch im Sinn des Abs. 2 Z 2 in den einzelnen Gebieten des Landes besteht oder ob ein bestimmter Brauch fehlt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Anerbengesetz in einfachen Worten?
§ 3 Anerbengesetz behandelt "Der Anerbe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 3 Anerbengesetz relevant?
Für die Bestimmung des Anerben ferner folgendes.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. September 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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Verweise
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