Bundesgesetze

Anerbengesetz

Bundesgesetz vom 21. Mai 1958 über besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung (Anerbengesetz).

BundesgesetzFassung seit 1. Juni 2019RIS-Stand 16. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 10001969 · BGBl. Nr. 106/1958 · 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Der Anerbe

Fassung: 1. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Anerbengesetz?

  • Kernaussage§ 3 Anerbengesetz behandelt "Der Anerbe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Bestimmung des Anerben ferner folgendes.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

II. Abschnitt

Der Anerbe

Gesetzliche Erbfolge

§ 3. (1) Sind bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs mehrere Miterben berufen, so kann nur einer von ihnen, der Anerbe, Eigentümer des Erbhofs werden. Einigen sich die Miterben nicht über die Person des Anerben, so gelten für dessen Bestimmung folgende Regeln:

(2) Bleiben bei der Auslese nach den vorstehenden Regeln immer noch mehrere Miterben übrig, die als Anerbe in Betracht kommen, so gilt für die Bestimmung des Anerben ferner folgendes:

(3) Die Länder sind ermächtigt, durch Landesgesetze festzustellen, welcher Brauch im Sinn des Abs. 2 Z 2 in den einzelnen Gebieten des Landes besteht oder ob ein bestimmter Brauch fehlt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Umfang.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Anerbengesetz in einfachen Worten?

§ 3 Anerbengesetz behandelt "Der Anerbe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 3 Anerbengesetz relevant?

Für die Bestimmung des Anerben ferner folgendes.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. September 2023
Fassung seit
1. Juni 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

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Verweise

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