Bundesgesetze

Alkoholsteuergesetz 2022

Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022)

AlkStG 2022BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10004876 · BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021 · 32/05 Verbrauchsteuern · Original im RIS öffnen

§ 51

§ 51 Verbringen zu privaten Zwecken

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 51 AlkStG 2022?

  • Kernaussage§ 51 AlkStG 2022 behandelt "Verbringen zu privaten Zwecken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Erzeugnis, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verbringen zu privaten Zwecken

§ 51. (1) Ein Erzeugnis, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.

(2) Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach §§ 48 und 50 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

(3) Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen der §§ 48 bis 50, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 42 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 AlkStG 2022 in einfachen Worten?

§ 51 AlkStG 2022 behandelt "Verbringen zu privaten Zwecken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Mai 2022
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 227/2021 (NR: GP XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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