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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1. Allgemeines
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
1. Allgemeines
Teil I
Alkoholsteuer
Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen, zuständige Behörde
§ 1. (1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
(4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren
(7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren.
(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(9) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
§ 2
§ 2 Steuersätze
Fassung: 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026
Steuersätze
§ 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 200 Euro je 100 l A (Regelsatz).
(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der
(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.
(4) Stammt der Alkohol aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Abs. 2 Z 2 durch Brennereien mit einer Jahreserzeugung von bis zu 400 l A eine amtliche Bestätigung über die Jahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brennerei vorzulegen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren betreffend die Steuererhebung für Alkohol nach Abs. 4 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 22 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 23a der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1 näher zu regeln.
§ 3
§ 3 Bemessungsgrundlage
Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend
Bemessungsgrundlage
§ 3. (1) Die Alkoholsteuer ist von der Alkoholmenge zu berechnen, die in der Ware enthalten ist, die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist.
(2) Alkoholmenge im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Menge an reinem Ethylalkohol in Liter, gemessen bei einer Temperatur von 20 ºC (l A), die in einem Erzeugnis enthalten ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann für Waren,
§ 4
§ 4 Steuerbefreiungen
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Erzeugnisse sind von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden
(2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
(3) Von der Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgenommen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
§ 5
§ 5 Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet
§ 5. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, daß
(2) Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)
§ 6
§ 6 Steuervergütung in besonderen Fällen
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Steuervergütung in besonderen Fällen
§ 6. (1) Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
§ 7
§ 7
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 8
§ 8 2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
Fassung: 22. Juli 2023 bis laufend
2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
Entstehen der Steuerschuld
§ 8. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:
(2) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn Alkohol unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
(3) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Alkohols sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Alkoholmengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.
(4) Die Steuerschuld entsteht
§ 9
§ 9 Steuerschuldner
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Steuerschuldner
§ 9. (1) Steuerschuldner ist oder sind
(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
§ 10
§ 10 Anmeldung, Selbstberechnung, Fälligkeit
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Anmeldung, Selbstberechnung, Fälligkeit
§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich die Alkoholmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden (§ 8 Abs. 1 Z 1), schriftlich anzumelden. Erzeugnisse, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§§ 74 und 76) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers eines Steuerlagers zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.
(3) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 3 bis 8, so hat der Steuerschuldner die Alkoholmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag zu entrichten.
(3a) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 8 Abs. 1 Z 9, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Alkohol, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Alkohol an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Alkohol oder von Alkohol unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 8 Abs. 1 Z 9 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
(4) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol beim Zollamt Österreich eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt Österreich kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim Zollamt Österreich persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.
(6) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.
§ 11
§ 11 3. Steuerfreie Verwendung
Fassung: 22. Juli 2023 bis laufend
3. Steuerfreie Verwendung
Freischein, Verwendungsbetrieb
§ 11. (1) Wer Alkohol zu einem im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
(2) Ein Freischein ist auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem der Alkohol verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.
(3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Alkohols durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 kein Freischein erforderlich, wenn die erstmalige Aufnahme der Herstellung von Arzneimitteln dem Zollamt Österreich vorweg angezeigt wird und solange innerhalb eines Kalenderjahres eine für diesen Zweck unversteuert bezogene Menge von 150 l A nicht überschritten wird. § 25 gilt sinngemäß. Eine unversteuerte Abgabe von Alkohol durch den Lieferanten ist abweichend von § 14 Abs. 1 zulässig, solange die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt werden.
(6) Die Anzeige nach Abs. 5 muss Name (Firma) und Anschrift des Beziehers, die Bezeichnung und Anschrift des Betriebes, eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols für die Herstellung von Arzneimitteln und die voraussichtlich verwendete Menge enthalten. Der Bezieher ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in der Anzeige angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub mitzuteilen. Der Alkohol ist unverzüglich in den Betrieb aufzunehmen. Betriebe, die diese Begünstigung in Anspruch nehmen, gelten für die Anwendung von § 38 Abs. 1 Z 2 und § 90 als Verwendungsbetriebe. Sie haben Aufzeichnungen nach §§ 71 Abs. 1 bis 4, 72 und 73 zu führen, wobei das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne der dort vorgesehenen Angaben verzichten kann. In Fällen, in denen Alkohol
§ 12
§ 12 Freischein, Inhalt
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Freischein, Inhalt
§ 12. (1) Im Freischein sind anzugeben:
(2) Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.
(3) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines auszustellen.
§ 13
§ 13 Freischein, Ergänzung
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Freischein, Ergänzung
§ 13. (1) Ein Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenen Alkohol zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, dass die im Freischein enthaltenen maßgeblichen Angaben ergänzt oder erweitert werden.
(2) Der Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.
§ 14
§ 14 Freischein, Verpflichtungen
Fassung: 22. Juli 2023 bis laufend
Freischein, Verpflichtungen
§ 14. (1) Der Lieferant darf Alkohol nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Menge des Alkohols, seinen Verwendungszweck unter Hinweis auf das eingesetzte Vergällungsmittel sowie den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)
(4) Der Inhaber des Freischeins hat den Alkohol unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Er darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
(5) Kann der Verbleib von aufgrund eines Freischeins unversteuert bezogenem Alkohol nicht festgestellt werden oder wird auf Grund eines Freischeins unversteuert bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor. Dies gilt nicht für Alkohol, der
§ 15
§ 15
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
§ 16
§ 16 Freischein, Erlöschen
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Freischein, Erlöschen
§ 16. (1) Für das Erlöschen des Freischeins gilt § 25 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kein Alkohol bezogen oder innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr keine im Freischein angeführte Verwendung von Alkohol vorgenommen wurde.
(2) Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.
(3) Auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen wird.
(4) Das Zollamt Österreich kann dem Inhaber eines Freischeins über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeins oder ein Alkohollager abzugeben. Für Alkohol, der im Verwendungsbetrieb untergeht oder unter amtlicher Überwachung vernichtet wird, gilt § 82 sinngemäß. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.
§ 17
§ 17 Vergällung
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Vergällung
§ 17. (1) Alkohol, der für die in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).
(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt Österreich zu beantragen. Das Zollamt Österreich kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts Österreich diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:
1.
allgemein
1,0 Liter Methylethylketon
2.
zur Herstellung von
a)
Brauglasur
6,0 Kilogramm Schellack oder 1,0 Kilogramm Fichtenkolophonium
b)
wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack
1,0 Liter Petrolether oder 2,0 Liter Toluol
c)
Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium
5,0 Liter Ethylether oder 2,0 Liter Toluol
d)
Druckfarben
2,0 Liter Cyclohexan
e)
Essig
6,0 Kilogramm Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure
f)
kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung
0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester oder 0,5 Kilogramm Thymol
(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
3.
zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern keine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen gewerblichen Zwecken
2,0 Liter Toluol oder 1,0 Liter Petroleumbenzin oder 1,0 Liter Karbolsäure
(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines oder eines Alkohollagers ungeeignet, kann das Zollamt Österreich auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt Österreich auf Antrag von einer Vergällung absehen.
§ 18
§ 18 Waren aus vergälltem Alkohol
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Waren aus vergälltem Alkohol
§ 18. Alkoholhaltige Waren gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 aus einem Mitgliedstaat, die im Steuergebiet nur aus vergälltem Alkohol gemäß § 4 Abs. 1 hergestellt werden dürfen, gelten aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt. Alkoholhaltige Waren aus Drittländern gelten als aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt, wenn dieser nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates oder des Drittlandes vergällt wurde oder wenn auf Grund der Beschaffenheit der Waren ein Mißbrauch nicht zu erwarten ist.
§ 19
§ 19 4. Steueraussetzungsverfahren
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
4. Steueraussetzungsverfahren
Steuerlager
§ 19. (1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.
(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
§ 20
§ 20 Verschlußbrennereien
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Verschlußbrennereien
§ 20. (1) Verschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (§ 28) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlußbrennerei herzustellen.
(3) Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(4) Als Inhaber der Verschlußbrennerei gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet.
§ 21
§ 21 Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien
§ 21. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
(3) Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt Österreich hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:
(4) Das Zollamt Österreich hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
§ 22
§ 22
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 23
§ 23
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
§ 24
§ 24
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 25
§ 25 Erlöschen der Betriebsbewilligung
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Erlöschen der Betriebsbewilligung
§ 25. (1) Das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, erlischt
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn
(3) Wenn eine Betriebsbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Betriebsbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Alkohol, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.
§ 26
§ 26
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 27
§ 27
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
§ 28
§ 28 Herstellungsanlage
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Herstellungsanlage
§ 28. (1) Eine Herstellungsanlage umfaßt die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol, mindestens ein Alkoholmengenmessgerät oder ein Sammelgefäß und die Rohrleitungen, die diese Teile verbinden. Als Vorrichtungen zur Herstellung von Alkohol gelten auch Behälter, in denen Alkohol während des Herstellungsverfahrens in einem den Betriebsbedürfnissen entsprechenden Ausmaß aufbewahrt wird.
(2) Eine Herstellungsanlage ist verschlußsicher eingerichtet, wenn
(3) Raumsicherung ist gegeben, wenn sich die Herstellungsanlage in einem unter amtlichem Verschluß stehenden Raum befindet und der Zutritt oder ein anderer Zugriff als zu ihrer Bedienung erforderlich, ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.
(4) Anlagensicherung ist gegeben, wenn alle Teile der Herstellungsanlage, die ohne erheblichen Aufwand entfernt oder geöffnet werden können, sodaß unmittelbar oder mit Einsatz einfacher Mittel eine Entnahme von Alkohol möglich ist, oder bei denen eine Entnahme von Alkohol leicht verhehlt werden kann, durch amtliche Verschlüsse, die an den Teilen selbst oder an Umschließungen angelegt sind, wirksam gegen eine Veränderung gesichert sind.
(5) Die verschlußsichere Einrichtung einer Herstellungsanlage wird dadurch nicht berührt, daß wegen technischer Erfordernisse oder auf Grund von Sicherheitsvorkehrungen Alkohol in geringen Mengen austreten kann, wenn alle vertretbaren Vorkehrungen getroffen sind, um ein Austreten oder Auffangen des ausgetretenen Alkohols oder eine Entnahme von Alkohol zu erschweren. Es ist zulässig, zur Entnahme von Alkoholproben Probenmesshähne einzuschalten.
(6) Das Zollamt Österreich kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Formen des amtlichen Verschlusses und die für Raum- und Anlagensicherung maßgeblichen Erfordernisse zu bestimmen.
§ 29
§ 29 Alkoholmengenmessgeräte, Probenmesshähne
Fassung: 22. Juli 2023 bis laufend
Alkoholmengenmessgeräte, Probenmesshähne
§ 29. (1) Alkoholmengenmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, dass der Eintritt einer Störung angezeigt wird. Die Funktionalität und Manipulationssicherheit von Alkoholmengenmessgeräten ist mittels eines technischen Gutachtens nachzuweisen. Spirituskontrollmessapparate gelten auch ohne derartige Nachweise als geeignete Alkoholmengenmessgeräte.
(2) Probenmesshähne sind Messgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.
(3) Alkoholmengenmessgeräte und Probenmesshähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Messrichtigkeit von Spirituskontrollmessapparaten und Probenmesshähnen durch das Zollamt Österreich zu prüfen. Andere Alkoholmengenmessgeräte müssen für die Dauer ihrer Verwendung eine gültige Eichung aufweisen.
§ 30
§ 30 Sammelgefäße
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Sammelgefäße
§ 30. (1) Sammelgefäße sind Behälter, in welchen der Alkohol bis zur Entnahme zur Alkoholfeststellung aufbewahrt wird.
(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Alkoholmengenmessgerät installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Das Zollamt Österreich kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.
§ 31
§ 31 Alkohollager
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Alkohollager
§ 31. (1) Alkohollager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe oder Teile von Betrieben, in denen unter Steueraussetzung
(2) Das Alkohollager kann als Alkoholverschlußlager betrieben werden, wenn
(3) Das Alkohollager kann als offenes Alkohollager betrieben werden, wenn
(4) Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn
(5) Wer Erzeugnisse nach Abs. 1 gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten, vergällen, gewinnen oder erzeugen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(6) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet.
§ 32
§ 32 Errichten von Alkohollagern
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Errichten von Alkohollagern
§ 32. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
(2) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem vergällter Alkohol aufgenommen werden soll, sind ferner anzugeben:
(3) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem Alkohol gereinigt werden soll, sind ferner
(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
(5) Die Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager ist nur zu erteilen, wenn
§ 33
§ 33
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
§ 34
§ 34
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
§ 35
§ 35
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
§ 36
§ 36 Erlöschen der Lagerbewilligung
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Erlöschen der Lagerbewilligung
§ 36. (1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn
(2) § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 37
§ 37 Vergällter Alkohol im Alkohollager, Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Vergällter Alkohol im Alkohollager, Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen
§ 37. Der Inhaber des Alkohollagers hat vergällten und unvergällten Alkohol, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Alkohol, Alkohol aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt voneinander zu lagern.
§ 37a
§ 37a Verkehr unter Steueraussetzung
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Verkehr unter Steueraussetzung
§ 37a. (1) Beförderungen von Alkohol gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.
(2) Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung hat
(3) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 12 der Systemrichtlinie mitzuführen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
§ 38
§ 38 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 38. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 41) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Erzeugnisses.
(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat eine Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Alkohols geleistet wird.
§ 39
§ 39 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.
(4) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Alkohols am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 3a, 4 und 6 sinngemäß.
§ 40
§ 40 Registrierte Empfänger
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Registrierte Empfänger
§ 40. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.
(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Bewilligung zu widerrufen ist, wenn
§ 41
§ 41 Registrierte Versender
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Registrierte Versender
§ 41. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Alkohol vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Erzeugnisse entfällt.
(3) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)
(5) Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 und 4 sinngemäß.
§ 44
§ 44 Verzicht auf die Sicherheitsleistung
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 44. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Alkoholsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 2.
§ 45
§ 45 5. Ausfuhr unter Steueraussetzung
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
5. Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 45. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Erzeugnis ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
(4) Wird das Erzeugnis unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 38 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 39 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
(5) Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in eines der in § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
§ 46
§ 46 6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 46. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von einem Erzeugnis unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Alkohol nach den §§ 38, 39 oder 45 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Alkohol als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.
(4) Ist ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 39 Abs. 1 Z 2, § 45 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Erzeugnis
(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Erzeugnis nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.
(7) Wird für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach §8 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass
§ 47
§ 47 7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 47. (1) Wird ein Erzeugnis im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Erzeugnissen aus einem der in § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 16, 19 bis 46, 48 Abs. 2 bis 4, 49 bis 54 und 71 bis 91 gelten nicht für Erzeugnisse, welche den zollrechtlichen Status einer NichtUnionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben.
(3) Ein Erzeugnis darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.
§ 48
§ 48 8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
Verbringen zu gewerblichen Zwecken
§ 48. (1) Ein Erzeugnis befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Erzeugnis weder die Steuer nach § 19 Abs. 1 ausgesetzt ist noch das Erzeugnis einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex erhält.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Erzeugnissen, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Erzeugnis in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
(3) Die Beförderung von Erzeugnissen im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Erzeugnis den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt, und endet mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
§ 49
§ 49 Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger
§ 49. (1) Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, die ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,
(3) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind:
(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.
(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.
(7) Der Bezug oder der Versand von Erzeugnissen durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Erzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2.
(8) Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung und Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.
(9) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Erzeugnisse in den Fällen des § 51 Abs. 3 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
§ 50
§ 50 Bezug zu gewerblichen Zwecken
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 50. (1) Wird ein von einem zertifizierten Versender versandtes Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
(2) Wird ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 48 und 49 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 53a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat
(4) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder nach § 48 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
(5) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Erzeugnis
(6) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 51
§ 51 Verbringen zu privaten Zwecken
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Verbringen zu privaten Zwecken
§ 51. (1) Ein Erzeugnis, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
(2) Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach §§ 48 und 50 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
(3) Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen der §§ 48 bis 50, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 42 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)
§ 52
§ 52 Versandhandel
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Versandhandel
§ 52. (1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Erzeugnisses an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird ein Erzeugnis durch einen Versandhändler von einem Abgangsort in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Erzeugnisses an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Erzeugnisses neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
(2a) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Wer als Versandhändler ein Erzeugnis in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Österreich, unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, Art und Menge des zu liefernden Erzeugnisses sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonaten entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(7) Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.
(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 4 und 6 sinngemäß.
(9) Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs als Versandhändler aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art und Menge des Erzeugnisses und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
§ 53
§ 53 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten
§ 53. (1) Abgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
(2) Wird ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 48 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
§ 53a
§ 53a Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung
§ 53a. (1) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 49 Abs. 5 oder nach § 52 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 50 Abs. 2 die Person, die das Erzeugnis in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
(4) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
(5) Wird betreffend einer Beförderung nach Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.
§ 54
§ 54 Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 54. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich im Steuergebiet versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
(2) Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) hergestellt worden ist.
(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn
(4) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 5) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
(5) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.
(7) Wird im Fall des § 53a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Erzeugnisses der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 53a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
§ 55
§ 55 9. Abfindung
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
9. Abfindung
Begriff
§ 55. (1) Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.
(2) Die Durchschnittswerte sind
(3) In der Verordnung werden
(4) Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.
§ 56
§ 56 Verbotene Reinigung
Fassung: 31. Dezember 2005 bis laufend
Verbotene Reinigung
§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, einer derart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.
§ 57
§ 57 Verkehrsbeschränkungen
Fassung: 15. Dezember 2012 bis laufend
Verkehrsbeschränkungen
§ 57. (1) Der Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und
(2) Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, durch den Abfindungsberechtigten außerhalb des Steuergebiets ist verboten.
(3) Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der zugehörigen Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.
§ 58
§ 58 Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe
Fassung: 22. Juli 2023 bis laufend
Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe
§ 58. (1) Selbstgewonnene Stoffe sind:
(2) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. a der GAPStrategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.
§ 59
§ 59 Einfaches Brenngerät
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Einfaches Brenngerät
§ 59. (1) Ein einfaches Brenngerät ist eine Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol, die aus einer Heizung, einer Brennblase, einem Helm, einem Geistrohr und einer Kühleinrichtung besteht und
(2) Die Brennblase ist der Teil des einfachen Brenngerätes, der zur Aufnahme der Waren bestimmt ist, aus denen Alkohol hergestellt wird. Der Helm ist der Teil des Brenngerätes, der nicht durch die oberste Füllöffnung befüllt werden kann. Das Geistrohr ist die Verbindung zwischen Helm und Kühleinrichtung.
(3) Der Rauminhalt der Brennblase ist die Litermenge, die durch Wassereinguß bis zum Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird.
(4) Als Füllraum der Brennblase gelten 80 vH ihres Rauminhaltes, wenn der Rauminhalt des Helmes 36 vH des Rauminhaltes der Brennblase nicht übersteigt. Ist der Rauminhalt des Helmes größer, so gilt der Rauminhalt der Brennblase als Füllraum.
(5) Das einfache Brenngerät kann mit Sondereinrichtungen ausgestattet werden. Sondereinrichtungen sind:
§ 60
§ 60 Zulassung von einfachen Brenngeräten
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Zulassung von einfachen Brenngeräten
§ 60. (1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich elektronisch einzubringen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann der Antrag auch schriftlich erfolgen. Der Antrag hat zu enthalten:
(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.
§ 61
§ 61
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
§ 62
§ 62
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
§ 63
§ 63 Selbstberechnung, Fälligkeit
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Selbstberechnung, Fälligkeit
§ 63. Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten.
§ 64
§ 64
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 65
§ 65 Jährliche Erzeugungsmenge
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Jährliche Erzeugungsmenge
§ 65. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, steht dem Abfindungsberechtigten in einem Kalenderjahr die Herstellung von 100 l A (Erzeugungsmenge) zu.
(2) Der Abfindungsberechtigte kann über die jährliche Erzeugungsmenge hinaus 100 l A zum Steuersatz gemäß § 2 Abs. 3 herstellen.
§ 66
§ 66 Brennfrist
Fassung: 31. Dezember 2005 bis laufend
Brennfrist
§ 66. Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen möglichst gleichmäßig zu verteilen. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.
§ 67
§ 67
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
§ 68
§ 68
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 69
§ 69 Probebetrieb
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Probebetrieb
§ 69. (1) Ein Probebetrieb ist die Herstellung von Alkohol auf einem einfachen Brenngerät unter amtlicher Überwachung zur Ermittlung der tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeute oder der tatsächlichen Brenndauer,
(2) Die Auswertung der Ergebnisse der Probebetriebe obliegt dem Zollamt Österreich.
(3) Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Das Zollamt Österreich hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.
§ 70
§ 70 Hausbrand
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Hausbrand
§ 70. (1) Von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, sind als Hausbrand für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 l A, und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs. 3), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,
(2) Landwirt im Sinne des Abs. 1 ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.
(3) Haushaltsangehörige sind,
§ 71
§ 71 10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung
Aufzeichnungspflichten
§ 71. (1) Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
(3) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(4) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (§ 50 Abs. 2), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.
§ 72
§ 72
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
§ 73
§ 73
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 74
§ 74
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
§ 75
§ 75
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
§ 76
§ 76
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
§ 77
§ 77
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
§ 78
§ 78
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 79
§ 79 Alkoholfeststellung
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Alkoholfeststellung
§ 79. (1) Eine Alkoholfeststellung ist die Feststellung der in einer Ware enthaltenen Alkoholmenge durch die zuständige Abgabenbehörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist eine Alkoholfeststellung vorzunehmen für Alkohol,
(3) Wird ein Erzeugnis in einem Verwendungsbetrieb oder ein Steuerlager aufgenommen, so hat der Inhaber des Betriebes für das in den Betrieb aufzunehmende Erzeugnis,
(3a) Wird Alkohol nach § 31 Abs. 1 Z 5 in einem offenen Alkohollager gewonnen oder erzeugt, so hat der Inhaber des Betriebes für den gewonnenen oder erzeugten Alkohol
(4) Die bei der Alkoholfeststellung gemäß Abs. 2 Z 1 festgestellte Alkoholmenge gilt in ein Alkohollager aufgenommen, wenn der Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt worden ist, zur Gänze unmittelbar oder im Anschluß an die Alkoholfeststellung in ein Alkohollager des Inhabers der Brennerei aufgenommen wird.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Alkoholfeststellung auf Antrag vorzunehmen. Von Amts wegen ist in Verschlußbrennereien, in denen Alkohol hergestellt wird, eine Alkoholfeststellung an einem der letzten fünf Werktage jedes Kalendermonats vorzunehmen, sofern nicht aus betrieblichen Gründen ein anderer Tag zu wählen ist.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen amtliche Alkoholfeststellungen abweichend von Abs. 2 und 5 zu regeln, insbesondere vorzusehen, dass das Zollamt Österreich
§ 80
§ 80 Bestandsaufnahme im Alkohollager
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Bestandsaufnahme im Alkohollager
§ 80. (1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat einmal jährlich den Bestand von Alkohol in Erzeugnissen im Lager aufzunehmen (Bestandsaufnahme), innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und dem Zollamt Österreich das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben. Das Zollamt Österreich kann eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Zeitpunkt des Beginns und voraussichtlichen Endes der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen im Voraus dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich nimmt in Alkoholverschlusslagern an der Bestandsaufnahme teil, in offenen Alkohollagern ist es berechtigt teilzunehmen.
(2) Das Zollamt Österreich kann zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und bekannt gegeben werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.
(3) Kommt der Inhaber eines Alkohollagers den ihm in Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen nicht oder unvollständig nach, kann das Zollamt Österreich Bestandsermittlungen von Amts wegen vornehmen. Dazu hat der Inhaber des Alkohollagers dem Zollamt Österreich auf Verlangen die Bestände unverzüglich bekannt zu geben oder die Kosten für deren Ermittlung zu tragen.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.
§ 81
§ 81
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 82
§ 82 Untergang, Vernichtung
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Untergang, Vernichtung
§ 82. (1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen.
(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Zollamt Österreich anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.
§ 83
§ 83
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
§ 84
§ 84 Überwachungspflichtige Geräte
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Überwachungspflichtige Geräte
§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung im Voraus elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.
§ 85
§ 85
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
§ 86
§ 86 11. Amtliche Aufsicht
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
11. Amtliche Aufsicht
§ 86. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 27, BGBl. I Nr. 104/2019)
§ 87
§ 87
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
§ 88
§ 88
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
§ 89
§ 89
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
§ 90
§ 90
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
§ 91
§ 91
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
§ 92
§ 92 12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 92. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 93
§ 93
Fassung: 22. Juli 2023 bis laufend
§ 94
§ 94
Fassung: 22. Juli 2023 bis laufend
§ 95
§ 95
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
§ 116n
§ 116n
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend