Bundesgesetze

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz

Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher (Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz – AE-GG)

AE-GGBundesgesetzFassung seit 4. Dezember 1968RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008227 · BGBl. Nr. 406/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2021 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 2

Art. 1 § 2

Fassung: 4. Dezember 1968 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 2 AE-GG?

  • KernaussageArt. 1 § 2 AE-GG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 2 AE-GG in einfachen Worten?

Art. 1 § 2 AE-GG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 1968 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. November 2021
Fassung seit
4. Dezember 1968
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 44/2025 (NR: GP XXVIII RV 128 AB 148 S. 39. BR: AB 11674 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 139/2023 (NR: GP XXVII RV 2203 AB 2211 S. 233. BR: AB 11318 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 185/2021 (NR: GP XXVII RV 1042 AB 1074 S. 127. BR: AB 10758 S. 931.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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