Bundesgesetze

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz

Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher (Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz – AE-GG)

AE-GGBundesgesetzFassung seit 25. Juli 2025RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008227 · BGBl. Nr. 406/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2021 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 1

Art. 1 § 1 Artikel I

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 1 AE-GG?

  • KernaussageArt. 1 § 1 AE-GG behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von AE-GG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel I

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Erzieherinnen und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:

§ 1. Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphArt. 1 § 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 1 AE-GG in einfachen Worten?

Art. 1 § 1 AE-GG behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Juli 2025
Fassung seit
25. Juli 2025
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 44/2025 (NR: GP XXVIII RV 128 AB 148 S. 39. BR: AB 11674 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 139/2023 (NR: GP XXVII RV 2203 AB 2211 S. 233. BR: AB 11318 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 185/2021 (NR: GP XXVII RV 1042 AB 1074 S. 127. BR: AB 10758 S. 931.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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