Bundesgesetze

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz

Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher (Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz – AE-GG)

AE-GGBundesgesetzIn Kraft seit 29. Oktober 2021RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008227 · BGBl. Nr. 406/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2021 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1 § 1

Art. 1 § 1 Artikel I

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Artikel I

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Erzieherinnen und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:

§ 1. Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis:

Art. 1 § 2

Art. 1 § 2

Fassung: 4. Dezember 1968 bis laufend

Art. 1 § 3

Art. 1 § 3

Fassung: 29. Oktober 2021 bis laufend

Art. 1 § 4

Art. 1 § 4

Fassung: 20. August 1994 bis laufend

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Artikel II

(1) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(3) Art. I § 1, § 3, § 4, § 5 sowie Art. II Abs. 2 dieses Bundesgrundsatzgesetzes in der Fassung des Bundesgrundsatzgesetzes BGBl. Nr. 639/1994 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgrundsatzgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Der Titel, der Einleitungssatz des Art. I, § 1 Z 1 bis 4, § 3 Z 4 und 5, § 5 und Art. II Abs. 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 2022 in Kraft zu setzen.

(5) § 1 Z 1 lit. e und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.

(6) § 1 Z 1 lit. f und g tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.

(7) § 1 Z 1 lit. g, h und i tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen eines Jahres zu erlassen. § 1 Z 1 lit. h und i gilt nur für Studierende, die längstens bis zum 1. Oktober 2029 diese Ausbildungen begonnen haben. Die Ausbildungen sind bis zum 31. Jänner 2028 im Sinne des § 18 BHG 2013 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Juni 2028 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Die Evaluierung soll sich dabei insbesondere auf die faktische Inanspruchnahme der Studienplätze, die Zusammensetzung der Studierenden, die Qualität der Ausbildung, die erzielten Abschlüsse und den Übertritt in das Berufsfeld beziehen.