Bundesgesetze

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz

Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher (Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz – AE-GG)

AE-GGBundesgesetzFassung seit 25. Juli 2025RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008227 · BGBl. Nr. 406/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2021 · 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 AE-GG?

  • KernaussageArt. 2 AE-GG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II

(1) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(3) Art. I § 1, § 3, § 4, § 5 sowie Art. II Abs. 2 dieses Bundesgrundsatzgesetzes in der Fassung des Bundesgrundsatzgesetzes BGBl. Nr. 639/1994 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgrundsatzgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Der Titel, der Einleitungssatz des Art. I, § 1 Z 1 bis 4, § 3 Z 4 und 5, § 5 und Art. II Abs. 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 2022 in Kraft zu setzen.

(5) § 1 Z 1 lit. e und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.

(6) § 1 Z 1 lit. f und g tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.

(7) § 1 Z 1 lit. g, h und i tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen eines Jahres zu erlassen. § 1 Z 1 lit. h und i gilt nur für Studierende, die längstens bis zum 1. Oktober 2029 diese Ausbildungen begonnen haben. Die Ausbildungen sind bis zum 31. Jänner 2028 im Sinne des § 18 BHG 2013 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Juni 2028 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Die Evaluierung soll sich dabei insbesondere auf die faktische Inanspruchnahme der Studienplätze, die Zusammensetzung der Studierenden, die Qualität der Ausbildung, die erzielten Abschlüsse und den Übertritt in das Berufsfeld beziehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 1 § 4
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 AE-GG in einfachen Worten?

Art. 2 AE-GG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Juli 2025
Fassung seit
25. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 44/2025 (NR: GP XXVIII RV 128 AB 148 S. 39. BR: AB 11674 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 139/2023 (NR: GP XXVII RV 2203 AB 2211 S. 233. BR: AB 11318 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 185/2021 (NR: GP XXVII RV 1042 AB 1074 S. 127. BR: AB 10758 S. 931.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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