Bundesgesetze

Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Kaiserliche Verordnung vom 14. Dezember 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers.

BundesgesetzFassung seit 19. Dezember 1915RIS-Stand 20. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000032 · RGBl. Nr. 372/1915 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 .

Fassung: 19. Dezember 1915 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers?

  • Kernaussage§ 13 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird ein verkündetes Urteil als nicht gefällt angesehen, so ist das auf Grund einer Privatanklage eingeleitete...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 13.

Wird ein verkündetes Urteil als nicht gefällt angesehen, so ist das auf Grund einer Privatanklage eingeleitete Verfahren nur auf Antrag einer der Parteien fortzusetzen. Der Antrag muß binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses gestellt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 13.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 .
Nächster Paragraph§ 14 .

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers in einfachen Worten?

§ 13 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Dezember 1915 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2026
Fassung seit
19. Dezember 1915
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

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