Bundesgesetze

Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Kaiserliche Verordnung vom 14. Dezember 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers.

BundesgesetzFassung seit 19. Dezember 1915RIS-Stand 20. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000032 · RGBl. Nr. 372/1915 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.

Fassung: 19. Dezember 1915 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers?

  • Kernaussage§ 16 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers behandelt "2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Ausfertigung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.

§ 16.

Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Ausfertigung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerke: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 15.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 15 .
Nächster Paragraph§ 17 .

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers in einfachen Worten?

§ 16 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers behandelt "2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2026
Fassung seit
19. Dezember 1915
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

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Verweise

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