§ 8
§ 8 II. Strafsachen.
Fassung: 19. Dezember 1915 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers?
- Kernaussage§ 8 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat...
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II. Strafsachen.
1. Ausfertigung von Urteilen.
Urteile der Gerichtshöfe.
§ 8.
Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers in einfachen Worten?
§ 8 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2026
- Fassung seit
- 19. Dezember 1915
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:38
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- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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