GoLending-System sittenwidrig und auf persönliche Bereicherung ausgerichtet
Dieses Urteil hat damit nicht nur für die konkret obsiegenden Klägerinnen, sondern auch für zahlreiche weitere Anleger:innen Signalwirkung. Es schafft eine solide Grundlage, um in ähnlich gelagerten Fällen die Anerkennung von Forderungen durchzusetzen.
„Wir gehen nunmehr auch – gestärkt durch dieses Urteil – gegen die damalige Steuerberatungsgesellschaft sowie gegen die Sachverständige, die im Strafverfahren ein Gutachten erstellt hat, welches zur – uE nicht zu rechtfertigenden – Einstellung des Strafverfahrens geführt hat, vor“, erklärt Walter Korschelt, der in dieser Causa federführende Rechtsanwalt von LIKAR, der auch für die laufenden Verfahren gegen die Republik Österreich und den Prospektkontrollor mit Rückenwind rechnet.
Das erstinstanzliche HG Wien führt in seinem Urteil wortwörtlich aus:
„Der Geschäftsführer der Schuldnerin Dirk Morina plante von Anfang an, Nachrangdarlehen an Anleger nicht zurückzuzahlen und eine ernsthafte operative Tätigkeit mit dem Pfandleihgeschäft nicht zu entfalten. Soweit dieses in geringem Umfang betrieben wurde, diente es ebenso wie der Aufbau der Forderungen gegen das angebliche „Pfandhaus Mielke“, die App-e-Motion AG und die Altgesellschafter lediglich der Täuschung der Anleger und der Öffentlichkeit. In Wahrheit war die Absicht von Dirk Morina darauf gerichtet, über den Vertrieb der Nachrangdarlehen Provisionen zu verdienen sowie unter Vorspiegelung falscher Behauptungen Geld von Anlegern einzunehmen und dieses entgegen den Darstellungen in den Kapitalmarktprospekten für private Zwecke und ihm nahestehende Personen und Gesellschaften zu verwenden.“
“Warum diese offensichtlichen Fakten von den Behörden, insbesondere der WKStA nicht erkannt wurden, ist für uns mehr als unverständlich”, ergänzt Arno F. Likar.





