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Zwangsrückführung

Im globalen Kontext, die erzwungene Rückkehr einer Person in das Herkunftsland, Transit- oder Drittland (d.h. Rückkehrland) auf Grundlage eines Gerichts- oder Verwaltungsaktes. Im EU-Kontext, die Rückreise eines Drittstaatsangehörigen, entweder in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder durch erzwungene Rückführung, in: – sein Herkunftsland, oder – ein Transitland gemäß EU- oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen; oder – ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird.

Synonym(e)

  • erzwungene Rückführung
  • erzwungene Rückkehr
  • zwangsweise Rückführung
  • zwangsweise Rückkehr

Oberbegriff(e)

  • Rückkehr

Unterbegriff(e)

  • Abschiebung
  • Auslieferung
  • freiwillige Ausreise
  • Rückführung

Verwandte(r) Begriff(e)

  • Rückkehrentscheidung

Verwendungshinweis(e)

  1. Im globalen Kontext ist die zwangsweise Rückführung ein Oberbegiff, der alle Arten von Rückführungen einer Einzelperson in einen Staat umfasst, einschließlich Ausweisung, Abschiebung, Auslieferung, Zurückweisung an der Grenze und physische Rückführung.
  2. Der Begriff „zwangsweise Rückführung“ wird in der Gesetzgebung der Europäischen Union überhaupt nicht verwendet. Die Richtlinie 2008/115/EG des Rates (Rückführungsrichtlinie), die die Rückführung von Migranten, deren Aufenthalt als irregulär angesehen wird, regelt, bezeichnet eine Rückführung, die auf eine Rückkehrentscheidung folgt, als Rückkehr (nicht zwangsweise Rückführung). Um jedoch eine Verwechselung mit dem Begriff „Rückkehr“, die auf dem freien Willen von Migranten basiert und ohne Einfluß des Staates erfolgt, zu vermeiden, benutzt das EMN, wenn von Rückkehr in Erfüllung einer Rückkehrentscheidung gesprochen wird, den dafür gebräuchlicheren Begriff „zwangsweise Rückführung“.
  3. Wenn im Bereich der Europäischen Union der Begriff „zwangsweise Rückkführung“ benutzt wird, wie z.B. bei den Metadaten von Eurostat, wird er als Synonym zu Abschiebung – im Sinne des physischen Transports aus dem Land nach einer Rückkehrentscheidung verstanden.
  4. Außerhalb der Gesetzgebung der Europäischen Union wird der Begriff „zwangsweise Rückführung“ häufiger benutzt und als eine Rückkehr, die auf einer Rückkehrentscheidung beruht, verstanden.

Quelle

  • Globaler Kontext: IOM Glossary on Migration, 2. Aufl., 2011 (nicht auf Deutsch verfügbar) EU-Kontext: Art. 3(3) der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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