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Wirtschaftliche Betrachtungsweise (Kartellrecht)

Der kartellrechtliche Begriff der wirtschaftlichen Betrachtungsweise stammt ursprünglich aus der Bundesabgabenordnung (BAO) 1961.

Gemäß § 21 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Sinngemäß gilt das auch für das Kartellrecht.

Diese offene – und dem Gericht quasi freien Spielraum gebende – Formulierung wird in der Literatur hart kritisiert.

§ 20 KartG

Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

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