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Wiedereinreise

Im Kontext der Richtlinie 2016/801/EU (Neufassung der Forscherrichtlinie), die Rückkehr eines Forschers oder Studenten aus einem zweiten EU-Mitgliedstaat, in welchem er/sie sich bis zu 180 Tage aufgehalten hat (unter Berücksichtigung der von dieser Richtlinie zulässigen Bedingungen für die Mobilität) in jenen EU-Mitgliedstaat, in dem er/sie ursprünglich die Genehmigung hatte, sich aufzuhalten, nach dem Entzug oder Ablauf des Zeitraums der Mobilität des zweiten EU-Mitgliedstaats.

Verwendungshinweis(e)

  1. Wenn die Wiedereinreise zugelassen wird, sollte der erste EU-Mitgliedstaat dem Forscher oder Studenten ein Dokument ausstellen, welches die Wiedereinreise ins Hoheitsgebiet erlaubt.
  2. Wenn die Wiedereinreise in den ersten EU-Mitgliedstaat nicht zugelassen wurde, kann der zweite EU-Mitgliedstaat den Forscher oder Studenten in einen Drittstaat gemäß der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zurückzuführen, ob in freiwilliger oder erzwungener Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung.

Quelle

  • Abgeleitet vom EMN anhand von Präambel 50 und Art. 28 der Richtlinie 2016/801/EU (Neufassung der Forscherrichtlinie)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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