Bei einem Bauherrenmodell wird ein Grundstück verkauft auf dem noch ein Gebäude zu entrichten ist. Damit stellt sich grunderwerbsteuerlich die Frage, ob sich die GrESt auch auf das Gebäude erstreckt. Entscheidend ist, wer das Risiko der Bauführung trägt. Trägt das Risiko der Verkäufer, unterliegt auch das Gebäude der GrESt. Trägt das Risiko der Käufer, unterliegt nur der Grund der GrESt. Nicht entscheidend ist die vertragliche Vereinbarung, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt.
Quellen
Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 467; Spilker, Crashkurs Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, 121