Das Vertrauensinteresse ist das Interesse, das die geschädigte Partei am Bestand des Vertrages hatte.
Ist das Vertrauensintresse zu ersetzen, so ist die geschädigte Partei so zu stellen, als hätte sie nie von dem Vertrag gehört. D.h. ihr sind z.B. Ausgaben zu ersetzen, die sie im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages gemacht hat, nicht aber z.B. der entgangene Gewinn.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/vertrauensinteresse.php 31.10.2014