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Der konkrete Urlaubstermin sowie die Dauer des Urlaubs sind zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren. Grundsätzlich hat die Urlaubsvereinbarung so zu erfolgen, dass der Urlaub während des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von Arbeitgeberseite nicht einseitig auf Urlaub „geschickt” werden. Umgekehrt ist ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ein Entlassungsgrund.
Der Urlaub kann auf Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auch tageweise verbraucht werden.