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Unterhalt

Der Rechtsbegriff „Unterhalt ” historisch Sustentation bezeichnet die Verpflichtung eines ”Einzelnen”, die Existenz eines ”anderen” Menschen ganz oder teilweise zu sichern. Der Begriff Alimente steht in diesem Zusammenhang für finanzielle Unterhaltsleistungen; zumeist für eigene Kinder, die nicht direkt versorgt werden können oder dürfen. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Unterhalt ist einer der Grundpfeiler der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit.

In weiter gefassten sozialwissenschaftlichen Zusammenhängen steht der Begriff im Sinne von„ Lebensunterhalt” für ”alle” Mittel, die eine Person für sich selbst, für ihre Familie oder Gruppe zur Sicherstellung der menschlichen Existenz benötigt. Dabei kann es sich um Güter, Geld oder andere Leistungen handeln.Gerhard Köbler: ”Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte.” Verlag C. H. Beck, München 1997. Stichwort: „Unterhalt“ Die Bestrebungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit dem Begriff „Subsistenz” bezeichnet.

Grundlagen

Geldunterhalt, Naturalunterhalt, Betreuungsunterhalt

Unterhalt umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person.

Der Begriff ”Alimente”, was in der französischen Sprache so viel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet, bezieht sich in der heutigen Rechtssprache auf ”Geldunterhalt Barunterhalt”, während der Unterhaltsbegriff auch ”Naturalunterhalt” und ”Betreuungsunterhalt” beinhaltet.

  • Geldunterhalt Barunterhalt ist die regelmäßige Zahlung eines Gesamtbudgets
  • Zum Naturalunterhalt gehören:
    • Unterkunft
    • Nahrungsmittel
    • Kleidung
    • Unterricht und Erziehung
    • Freizeitgestaltung
    • Taschengeld
  • Betreuungsunterhalt umfasst die Eigenleistung für Betreuung, Gesundheits- und Krankenpflege, und Erziehung Minderjähriger

Nutznießer von Unterhaltsleistungen

Die grundlegenden sozialen Absicherungen durch Unterhalt betreffen etwa:

  • Kindesunterhalt gegenüber den Kindern
  • Unterhalt des Ex Ehepartners, Ex-Lebensgefährtens oder Ex Partners einer eingetragenen Partnerschaft
  • Elternunterhalt gegenüber Eltern
  • Unterhalt sonstiger Familienmitglieder
  • Unterhalt der Menschen, für die man Obsorge und Erziehungsberechtigung innehat
  • Unterhalt des Staates gegenüber den zum Wehrdienst oder Zivildienst Einberufenen und deren Familienangehörigen Ehegatten, Kinder, etc.

Unterhaltspflicht

Unterhaltspflichten bestehen in verschiedenen Kulturen etwa aufgrund:

  • Obsorgepflichten von Familienoberhäuptern für familiäre Beziehungen und Verwandtschaften  in europäischen Systemen insbesondere Kind-Eltern ”Kindesunterhalt, Elternunterhalt”, und Ehe ”Ehegattenunterhalt” und andere Partnerschaften  und andere Pflegeverhältnisse
  • für Minderjährige auch Obsorge in Erziehungseinrichtungen, Waiseneinrichtungen oder durch den Lehrmeister
  • gemeinschaftliche Unterhaltspflichten seitens Institutionen wie laizistische und glaubensbasierte Gemeinden, den Staat, Lebensgemeinschaften aller Art, eidgebundene Bruderschaften und religiöse Kommunitäten, Genossenschaften und Allmendgemeinschaften, und andere Systeme kollektiver sozialer Absicherung
  • Dienstleistungspflichten gegenüber dem Staat, wie Wehrdienst oder Zivildienst gemäß Unterhaltssicherungsgesetz USG

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt oder auch Eigenbedarf bezeichnet einen monatlichen Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zugesichert wird, um einen gewissen Lebensstandard zu erhalten.

Im Detail

Unterhalt umfasst die Leistungen für folgende Personengruppen:

  • Die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern/Großeltern und deren Nachlassern gegenüber Kindern, sowie der „verkehrte“ Unterhalt von Kindern für ihre Eltern und Großeltern sind durch das Kindschaftsrecht, einen Teil des Familienrechts, geregelt.
  • In der Ehe besteht gegenseitige Unterstützungspflicht nach § 94 ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ABGB, was auch den ehelichen Unterhalt miteinschließt. Dem haushaltsführenden Ehepartner ohne eigenem Einkommen stehen ein Drittel, dem weniger verdienenden 40 Prozent des Familieneinkommens zu. Soweit möglich auch in bar. Bei Scheidungen kann, falls diesbezüglich keine einvernehmliche Vereinbarung getroffen wird, ein verschuldensabhängiger Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Gatten entstehen.Rechtsinformationssystem der Republik Österreich http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage Justiz&Dokumentnummer JJR 19910926 OGH0002_0080OB00635_9000000_001 2012-02-17 2012-03-01 Der von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise zugrunde gelegte 40 Prozent Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familiennettoeinkommen ist als grundsätzliche Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung zu billigen, ebenso der Drittelanteil des einkommenslosen Ehegatten am Nettoeinkommen des anderen Ehegatten. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsteht im Zusammenleben unter Umständen, bei Trennung aber kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Partner.

Der Unterhaltsanspruch ist einklagbar.

Siehe auch

  • Solidaritätsprinzip
  • Subsidiaritätsprinzip

Literatur

  • Elmar Kalthoener/Helmut Büttner/Birgit Niepmann/Werner Schwamb: ”Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts”, 11. Auflage, C.H.Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59914-9

Weblinks

  • http://www.cbk.at/forum/attachment.php?attachmentid 289&d 1278338565 Das Kriterium des ausreichenden Unterhalts im österreichischen Niederlassungsverfahren Eberwein/Jessner FABL 2/2010-I 60 PDF-Datei; 457 kB

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Unterhalt 06.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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