Bei unehelichen Kindern handelt es sich um eine von zwei Varianten:
- Kinder, deren Mutter nie verheiratet war
- Kinder, die mehr als 302 Tage nach Auflösung der Ehe der Mutter geboren werden
Der Vater eines unehelichen Kindes ist derjenige Mann, der der Mutter zwischen dem 302. und 180. Tag vor der Geburt beigewohnt hat. Eine Feststellung der Vaterschaft erfolgt durch Urteil oder Anerkenntnis. Die Rechtsstellung des Kindes ist im wesentlichen im Uneheliche Kinder-Gesetz 1970 und im Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 1989 seit 1991 in Kraft geregelt. Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen und die Staatsbürgerschaft der Mutter, die Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung sowie gesetzliche Vertretung obliegt allein der Mutter. Eheliche und uneheliche Kinder sind auch bezogen auf etwaige erbrechtliche Angelegenheiten rechtlich gleichgestellt.
Quellen & Literatur
Literatur: H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band 2, 1991.