§6 AZG-Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzender zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden 40 Stunden, oder die tägliche Normalarbeitszeit, die sich auf Grundder Verteilungder wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt gs 8 Stunden, überschritten wird. §9 AZG legt die absolute Höchstgrenzeder Arbeitszeit fest.

Überstundenarbeitszeit
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