„Drei machen ein Kollegium“: ein römisches collegium musste aus mindestens drei Personen bestehen, um Patt-Situationen in Abstimmungen zu vermeiden.
Wird von einigen in der modernen Rechtswissenschaft als Argument herangezogen, um den sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG zu definieren.