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Störerhaftung

Der Begriff stammt aus dem deutschen Sachenrecht (§ 1004 BGB) und bezeichnet die Verantwortlichkeit des Störers als Handlungs-, Zustands- oder Mitstörer für einen Eingriff in fremdes Eigentumsrecht. Der Störer wird durch seine Handlung oder Unterlassung Adressat eines Unterlassungs- und/oder Beseitigungsanspruches. Daneben gibt es auch noch die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung. In Österreich gibt es keinen adäquaten Begriff, weshalb auch zunehmend der deutsche Begriff übernommen wird. Allerdings unterscheiden sich die deutsche und die österreichische Rechtslage in den Haftungsvoraussetzungen insbesondere bei der Mitstörerhaftung, in Österreich Gehilfen- oder Beteiligtenhaftung. Diese Haftungsfragen erlangten im Internet besonders im Bereich der Diensteanbieter (alle Arten von Provider, Foren- und Websitebetreiber, Linksetzer, usw.) große Bedeutung.

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