Beendigung der Diskussion zu einem Tagesordnungspunkt
Wird im Plenum des Nationalrates oder des Bundesrates ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, kann zumindest ein Abgeordneter/eine Abgeordnete zum Nationalrat bzw. ein Mitglied des Bundesrates pro Fraktion zu diesem Gegenstand noch das Wort ergreifen § 56 GOG-NR, § 50 GO-BR.
Wird in einem Ausschuss des Nationalrates oder des Bundesrates ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, gelangen alle gemeldeten RednerInnen noch zu Wort § 41 Abs. 7 GOG-NR, § 32 Abs. 2 lit. c GO-BR.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml