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Rückgabe in natura

Anzuknüpfen ist daran, dass ein beim Bereicherten eingetretener und vorhandener Nutzen – eben die Bereicherung – zurückgefordert werden kann. Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs kann in einzelnen Schritten geprüft werden: Rückgabe in naturaWertersatz – Benützungsentgelt – Herausgabe der Früchte.

Inhalt des Bereicherungsanspruchs ist die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung. Erster Schritt dazu ist ein contrarius actus. Primär ist Rückgabe in natura geschuldet. Soweit es sich um körperliche Sachen handelt, kann der bereicherungrechtliche Herausgabeanspruch mit sachenrechtlichen Ansprüchen konkurrieren zB § 366 ABGB.

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